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Leistungen

Arbeitsvisa

- E-1/E-2 Investoren und Kaufleute:

Ausländische Firmen, welche über Tochtergesellschaften in den USA verfügen, können Aufenthaltsgenehmigungen für gewisse Mitarbeiter erhalten. Diese Visakategorie setzt in der Regel voraus, dass die ausländische Firma entweder in den USA investiert hat, oder regen Handel zwischen den USA und dem Heimatland treibt. Die genauen Voraussetzungen sind hier aufgelistet.

- H-1B Hochqualifizierte Arbeitnehmer:

Arbeitnehmer mit einem Hochschulabschluss oder Berufsausbildung und mehreren Jahren Berufserfahrung können sich für ein zeitlich begrenztes Arbeitsvisum bewerben, wenn sie eine Arbeitsstelle vorweisen können. Die weiteren Vorraussetzungen können der USCIS Webseite hier entnommen warden.

- L-1 Expats:

Für innerbetriebliche Entsendungen zu amerikanischen Tochterunternehmen können ausländische Unternehmen L-1 Visa für Leitende Angestellte, Manager und Leistungsträger beantragen. Leitende Angestellte und Manager haben auch die Option eine Green Card zu erhalten, ohne das aufwendige Zertifizierungsverfahren durchlaufen zu müssen. Genauere Informationen können hier (Leitende Angestellte und Manager) sowie hier (Spezialisten) abgerufen werden.

- O-1 Personen mit speziellen Fähigkeiten:

Die O-1 Kategorie wird von Musikern, Schauspielern und Profisportlern mit "internationalem Ruf" genutzt. Eine genaue Auflistung der Voraussetzungen kann hier eingesehen werden.

- P-1 Künstler und Profisportler:

Diese Kategorie beinhaltet Visa für Profisportler, Künstler und Schauspieler, welche im Rahmen einer Veranstaltung oder Austauschprogramms in die USA einreisen. Genauere Informationen können hier (Profisportler) sowie hier (Schauspieler)abgerufen warden.

- R-1 Geistliche Arbeitnehmer:

Mitarbeiter religiöser Gemeinschaften können sich unter bestimmten Voraussetzungen für ein R-1 Visum bewerben. Hauptvoraussetzungen sind, dass der Arbeitnehmer bereits seit mindestens 2 Jahren für dieselbe Religionsgemeinschaft arbeitet und dass er eine geistliche Funktion erfüllt. Genauere Informationen können hier abgerufen werden.

Green Card durch Anstellung oder besondere Fähigkeiten

Jedes Jahr gibt die amerikanische Einwanderungsbehörde vom 1.10 bis zum 30.9. etwa 140.000 Arbeitsvisa frei. Diese werden in fünf Prioritätskategorien untergliedert. Ehegatten und Kinder der Arbeitnehmer erhalten in der Regel ebenfalls permanente Aufenthalts- und Arbeitsgenehmigungen. Um ein Visum für ausländische Arbeitnehmer zu bekommen, müssen Arbeitgeber in der Regel ein aufwendiges Zertifizierungsverfahren durchlaufen (labor certification). Nach Abschluss dieses Verfahrens kann der Arbeitgeber (EB 2-5) bzw. der Arbeitnehmer (EB 1 & 2) das Arbeitsvisum beantragen (Form I-140). Einige wenige Green Card Varianten erfordern kein aufwendiges Zertifizierungsverfahren.
Unsere Anwälte werden Sie sicher und effizient durch diese Verfahren leiten.

Familienvisa (Green Card)

Familienzuzug stellt ein Grundprinzip des amerikanischen Einwanderrungsrechts dar. Engste Familienmitglieder können als Ehegatten oder Kinder amerikanischer Staatsbürger einwandern, Verwandte können sich für Plätze auf den Wartelisten bewerben.
Engste Familianmitglieder sind (1) Ehegatten amerikanischer Staatsbürger, (2) ledige minderjährige Kinder amerikanischer Staatsbürger, (3) Eltern amerikanischer Staatsbürger über 21 Jahren. Für folgende Verwandte steht eine begrenzte Anzahl von Visa zur Verfügung: (1) erwachsene Kinder amerikanischer Staatsbürger, (2) Geschwister erwachsener amerikanischer Staatsbürger, (3) Ehegatten von Green Card Inhabern, (4) unverheiratete Kinder von Green Card Inhabern. Je nach Kategorie bestehen lange Wartezeiten für Verwandte, während engste Familienmitglieder in der Regel innerhalb weniger Wochen ihr Visum erhalten.
Unsere Anwälte stehen Ihnen in allen Abschnitten des Familienzuzugs zur Seite und vertreten Sie gegenüber der amerikanischen Einwanderungsbehörde USCIS.

Staatsbürgerschaft

Green Card Inhaber sind nach einem Mindestaufenthalt von 3 Jahren (Ehegatten amerikanischer Staatsbürger) bzw. 5 Jahren berechtigt, die amerikanische Staatsbürgerschaft zu erwerben. Nach entsprechender Bewerbung steht die Entscheidung im Ermessen der amerikanischen Einwanderungsbehörde USCIS. Hier werden alle existierenden Faktoren, wie Führungszeugnis, Steuerklärungen, Absenzen, etc. berücksichtigt. Die letzte Hürde stellt eine Sprach- und Wissensprüfung dar, auf welche USCIS unter Umständen verzichten kann. Weitere Informationen können hier angerufen werden.
Unsere Anwälte stehen Ihnen beim Erwerb der amerikanischen Staatsbürgerschaft zur Seite und vertreten Sie gegenüber der amerikanischen Einwanderungsbehörde USCIS.

Beibehaltungsgenehmigung

Deutsche Staatsbürger verlieren automatisch ihre deutsche Staatsbürgerschaft mit Annahme einer anderen Staatsbürgerschaft. Dieser Automatismus kann verhindert werden, indem der US-Einbürgerungskandidat vor der Annahme der amerikanischen Staatsbürgerschaft eine Genehmigung zur Beibehaltung der deutschen Staatsbürgerschaft durch das Bundesverwaltungsamt erlangt. Diese wird über das zuständige deutsche Generalkonsulat in den USA beantragt. Wir empfehlen, den Antrag auf US-Einbürgerung (N-400) erst dann zu stellen, wenn die Beibehaltungsgenehmigung in den Händen gehalten wird. Um eine Beibehaltungsgenehmigung zu erhalten, müssen enge Bindungen an Deutschland sowie drohende erhebliche Nachteile nachgewiesen werden. Eine Erleichterung dieser Voraussetzungen wird deutschen Staatsbürgern eingeräumt, welche schon länger als 20 Jahre im Ausland leben. Unsere Anwälte werden Ihnen dabei helfen, Ihre Erfolgsaussichten für diese Ermessensentscheidung in Ihrer konkreten Situation einschätzen zu können. Für weitere Details verweisen wir auf das Informationsportal des auswärtigen Amts.

Temporäre Visa (keine Green Card):

- B-1/B-2 Besucher:

Besuchervisum für Geschäftsleute und Touristen aus Ländern, welche nicht am Visa-Waiver Programm teilnehmen. Besucher aus Deutschöand, Österreich und der Schweiz benötigen dieses Visum nicht, wenn ihr Aufenthalt weniger als 3 Monate beträgt. Genauere Informationen können hier abgerufen werden.

- F-1 und M-1 Studenten und Auszubildende:

Vollzeit-Studenten oder Auszubildende erhalten ein Visum für ihren Aufenthalt, sowie eine beschränkte Arbeitsgenehmigung. Nach Abschluss des Studiums besteht die Option ein einjähriges Arbeitsvisum zu erhalten. Genauere Informationen können hier abgerufen warden.

- J-1 und Q-1 Austauschbesucher:

Teilnehmer zugelassener Austauschprogramme können sich für ein J-1 Visum bewerben. Diese Option bietet sich in der Regel für Studenten, Wissenschaftler, Staatsbesuche und Au Pairs an. Diese Kategorie hat den Nachteil, dass USCIS nach Rückkehr oft eine zweijährige Visumsperre verhängt. Unsere Anwälte können Ihnen dabei helfen, diese Sperre zu umgehen. Im Idealfall kontaktieren uns unsere Mandanten vor dem Erstaufenthalt, um spätere Probleme bereits im Anfangsstadium zu umgehen. Genauere Informationen können hier abgerufen werden.

- K-1 Verlobte:

Ein Verlobter eines amerikanischen Staatsbürgers benötigt ein Verlobtenvisum, um zum Zwecke der Heirat einreisen zu dürfen. Heirat muss innerhalb von 90 Tagen nach Ankunft erfolgen und ein entsprechendes Einwanderungsvisum muss unverzüglich nach Heirat beantragt werden. Genauere Informationen könnenhier abgerufen warden.

 

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